Änderung durch neue Niedersächsische Corona-Verordnung
In der Niedersäsischen Corona-Verordnung, die ab heute (25.01.) Gültigkeit hat heißt es (§ 9):
"In Veranstaltungen im Sinne des Satzes 2 [Gottesdienste und andere religiöse Veransaltungen in Kirchen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten] hat eine Besucherin oder ein Besucher [...] eine medizinische Maske zu tragen; Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig.
In Veranstaltungen im Sinne des Satzes 2 ist jeglicher Gesang der Besucherinnen und Besucher untersagt."
Natürlich wollen und müssen wir uns daran halten und können Teilnehmern an Gottesdiensten nur noch mit medizinischem Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske oder FFP2/3) den Zugang zum Kirchenraum gewähren.
Bitte bringen Sie also so eine Maske mit, wie Sie sie seit dem 25.01. beispielsweise auch zum Einkaufen tragen müssen, und tragen Sie sie während des gesamten Gottesdienstes, auch am Sitzplatz. Danke!
Für Kinder zwischen dem 6. und 15. Geburtstag ist auch eine textile oder textilähnliche Barrieren zugelassen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache verringert, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.